Baum fällen auf dem Privatgrundstück – die wichtigsten Infos
Ein großer, ausladender Baum im Garten ist eine schöne Sache. Er lässt den Garten großzügig wirken und vermittelt den Eindruck eines Parks. Im Sommer bietet er angenehmen Schatten und er eignet sich prima, um zum Beispiel ein Baumhaus zu bauen oder eine Schaukel aufzuhängen. Doch es gibt auch eine Kehrseite. So nimmt ein prächtiger Baum viel Licht weg und beschattet den Rasen und die Beete.
Je größer der Baum ist, desto mehr Platz braucht er, der anderweitig aber vielleicht besser genutzt werden könnte. Im Herbst fällt jede Menge Laub an, das zusammen mit den herabgefallenen Ästen aufgesammelt und entsorgt werden muss.
Und mit zunehmendem Alter wächst oft auch der Wunsch nach einem Garten, der möglichst pflegeleicht ist.
Da stellt sich durchaus die Frage, ob es erlaubt ist, einen Baum auf dem Privatgrundstück einfach zu fällen. Vorweg sei gesagt: Ohne Weiteres darf ein großer, alter Baum nicht umgeschnitten werden. Stattdessen ist meist eine Genehmigung notwendig. Außerdem muss die gesetzliche Schonzeit eingehalten werden.
Wir haben die wichtigsten Infos zum Fällen von Bäumen auf dem Privatgrundstück zusammengestellt:
Inhalt
Die kommunale Baumschutzsatzung ist maßgeblich
Ob und wann ein Baum auf einem Privatgrundstück gefällt werden darf, ist in der Baumschutzsatzung geregelt. Allerdings gibt es keine Verordnung, die bundesweit einheitlich gilt. Stattdessen gestalten die Städte und Gemeinden jeweils ihre eigenen Satzungen.
In der kommunalen Baumschutzsatzung sind Regelungen dazu enthalten,
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ab welchem Alter, welcher Höhe und welchem Stammumfang ein Baum nicht mehr zurückgeschnitten oder gefällt werden darf.
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ob und wann eine Baumfällung eine behördliche Genehmigung erfordert.
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ob es im Landkreis bestimmte Baumarten gibt, die geschützt sind.
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welche Fristen im Zusammenhang mit einer Baumfällung eingehalten werden müssen.
Die meisten Verordnungen sehen vor, dass eine behördliche Genehmigung eingeholt werden muss, wenn der Baumstamm in einer Höhe von einem Meter über der Erde einen Umfang von 80 Zentimetern oder mehr hat.
Außerdem stellen viele Kommunen Bäume, die schon sehr alt sind, einer bestimmten oder inzwischen seltenen Art angehören oder das Landschaftsbild prägen, unter besonderen Schutz.
Fällt der Grundstücksbesitzer einen Baum widerrechtlich, muss er mit einem empfindlichen Bußgeld rechnen. Dass der Baum auf seinem Privatgrundstück stand, spielt dabei keine Rolle. Denn der Baum-, Arten- und Naturschutz wiegt an dieser Stelle schwerer als der private Besitz.
Steht der Baum an der Grundstücksgrenze, muss auch der Nachbar mit der Fällung einverstanden sein. Um keinen Ärger zu riskieren, sollte der Grundstückseigner also immer einen Blick in die Baumschutzverordnung seines Wohnortes werfen, bevor die Kettensäge anläuft.
Die kommunalen Baumschutzsatzungen sind bei den unteren Naturschutzbehörden einsehbar. Viele Städte und Gemeinden haben die Vorschriften aber auch auf ihren Webseiten hinterlegt.
Baumfällung ohne Genehmigung oder mit Ausnahmegenehmigung
Nicht jeder Baum, der auf einem Privatgrundstück steht, erfordert fürs Fällen eine Genehmigung.
Ohne das Okay der Behörde dürfen in den meisten Fällen
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Obstbäume,
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Nadelhölzer und
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kleine, junge Bäume
gefällt werden. Allerdings sollte der Grundstücksbesitzer immer auch den Standort des Baumes im Blick haben. Auch ein kleinerer Baum kann schließlich ungünstig aufs Haus, die Straße oder in Stromleitungen fallen, wenn er unsachgemäß umgeschnitten wird.
Mitunter ist es notwendig, einen Baum zunächst von oben herunterzuschneiden. Traut sich der Grundstücksbesitzer die Baumfällung selbst nicht zu oder fehlt ihm die nötige Ausrüstung, sollte er im Zweifel deshalb lieber einen Profi beauftragen.
Alter und hoher Baumbestand soll zwar geschützt werden. Aber es kann passieren, dass so ein Baum zur Gefahrenquelle wird. Das ist zum Beispiel dann so, wenn ein Sturm den Baum beschädigt hat oder der Blitz eingeschlagen ist.
Auch eine Krankheit oder ein Schädlingsbefall können dazu führen, dass ein Baum morsch ist. In solchen Fällen erteilt die zuständige Behörde üblicherweise eine Ausnahmegenehmigung für die Baumfällung.
Bei der Baumfällung gilt die gesetzliche Schonzeit
Aus Gründen des Artenschutzes gibt es eine gesetzliche Schonzeit. Sie beginnt am 1. März und endet am 30. September. In dieser Zeit dürfen keine Bäume auf dem Privatgrundstück gefällt werden. Auch radikale Rückschnitte von Hecken, Büschen und Sträuchern sind nicht erlaubt.
Diese Regelung steht in § 39 BnatSchG (Bundesnaturschutzgesetz). Hintergrund für die Regelung ist, dass zum Beispiel Vögel während der Brutzeit, aber auch andere Gartenbewohner geschützt werden sollen.
Andersherum heißt das, dass die Baumfällung auf dem eigenen Grundstück zwischen dem 1. Oktober und dem 28. oder 29. Februar erfolgen muss. Allerdings kann die Behörde eine Ausnahmegenehmigung für eine Baumfällung während der Schonzeit erteilen.
Das ist insbesondere aus folgenden Gründen der Fall:
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Baumaßnahmen
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Schädlingsbefall
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Verkehrssicherheit
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öffentliches Interesse
Einfach so zur Axt oder Kettensäge zu greifen, ist also grundsätzlich nicht möglich. Stattdessen sollte sich der Grundstücksbesitzer immer erkundigen, welche Vorschriften gelten. Andernfalls kann eine Baumfällung ein empfindliches Bußgeld nach sich ziehen.
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